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Wir stellen auf dieser Seite hilfreiche Informationen um das Thema Arbeit, Personalmanagement, Zeitarbeit, Arbeitswelt, Arbeitssicherheit und sonstiges (zum Beispiel über uns) zur Verfügung.

Arbeitnehmer

Der Zeitarbeitnehmer ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Er verfügt über die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte gegenüber dieser Firma. Seine Arbeitsleistung erbringt er im Gegensatz zu einem „normalen“ Arbeitnehmer allerdings nicht im Zeitarbeitunternehmen, sondern wird von diesem an ein anderes Unternehmen ausgeliehen. Im Kundenunternehmen besitzen die dortigen Vorgesetzten die Weisungsbefugnis über den Zeitarbeitnehmer und die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Dies unterscheidet den Zeitarbeitnehmer gegenüber anderen Fremdmitarbeitern externer Firmen, die nur an die Weisungen ihres Arbeitgebers gebunden sind. Der Arbeitnehmer untersteht damit fachlich der Weisung des Kundenunternehmens und disziplinarrechtlich der seines Arbeitgebers, der Zeitarbeitsfirma.

Zeitarbeitsunternehmen

Zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen besteht ein Arbeitsvertrag, der jedem anderen Arbeitsvertrag gleichgestellt ist – mit der Ausnahme, dass kein fester Arbeitsort definiert ist. Der Zeitarbeitnehmer wird vom Zeitarbeitsunternehmen bezahlt und nicht vom Einsatzunternehmen (Kunde). Zwischen Zeitarbeitsfirma und Kundenunternehmen wird ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit vereinbart. Der ist unabhängig vom Lohn des Arbeitnehmers. Das AÜG und die AGB sämtlicher Zeitarbeitsfirmen legen fest, dass die Zeitarbeitsfirma keinerlei Haftung für die Qualität der geleisteten Arbeit wie z.B. die Erstellung eines Gewerkes oder die Zusammenarbeit mit den Kollegen übernimmt. Die Haftung der Zeitarbeitsfirma beschränkt sich auf das „Auswahlverschulden“, d.h., sie ist dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter der angeforderten Qualifikation entspricht und auf den Bereich Arbeitssicherheit (Einhalten der Vorschriften der Berufsgenossenschaft). Zu den Zeitarbeitsunternehmen zählen auch alle Personal-Service-Agenturen.

Kundenunternehmen

Das Kundenunternehmen nutzt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus erwachsen, da vertragliche Bindungen ganz fehlen. Eine Haftung des Kundenunternehmens besteht für evtl. vom Zeitarbeitsunternehmen nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der SV-Träger (Krankenkassen, BG) im Rahmen der „Subsidiärhaftung“.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage für die Tätigkeit der Zeitarbeitsunternehmen ist in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern unterliegt in Deutschland besonderen Vorschriften (z.B. AÜG) und ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis wird von der „aufsichtsführenden Behörde“ (i.d.R. das Landesarbeitsamt) zunächst nur befristet erteilt. In regelmäßigen Abständen (meist halbjährlich) kontrolliert die Behörde die Zeitarbeitsfirmen auf Einhaltung der Vorschriften und entzieht bei mehreren Verstößen (der Zeitarbeitsfirma bzw. von deren Handlungsbeauftragten) die Erlaubnis.

Dies kann für den Kunden zur Folge haben, dass die überlassenen Mitarbeiter in seinen Personalstamm übergehen. Erst nach mehrmaliger Verlängerung wird die Erlaubnis auf unbefristete Zeit erteilt, kann jedoch beim Erfüllen von sog. Versagungstatbeständen oder der „persönlichen Unzuverlässigkeit“ der Zeitarbeitsfirma oder ihrer Handlungsbeauftragten wieder entzogen werden.

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